Neu: BEMA-Abrechnungspositionen für Parodontalerkrankungen Teil II

Neu: BEMA-Abrechnungspositionen für Parodontalerkrankungen Teil II

Vergangene Woche erschien der erste von drei Teilen zu den seit Juli 2021 geltenden neuen Abrechnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) im Zusammenhang mit Paradontalerkrankungen. Nachfolgend werden in diesem zweiten Teil fünf weitere Positionen aus dem überarbeiteten BEMA vorgestellt.

BEMA Nrn. CPTa/b
Chirurgische Therapie
  • Chirurgische Therapie
    • je behandeltem einwurzeligen Zahn
    • je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
  • Der chirurgischen Therapie geht ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie voraus.
  • Die chirurgische Therapie muss der Krankenkasse mit Vordruck 5c (Anlage 14a BMV-Z) Mitteilung über eine chirugische Therapie angezeigt werden
  • einschließlich Lappenoperation, Naht und/oder Schleimhautverbände sowie supra- und subgingivales Debridement
  • Mit der Leistung nach BEMA-Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105/Mu, 107/Zst und 107a/PBZst abgegolten
BEMA Nr. UPTa
Mundhygienekontrolle
  • Mundhygienekontrolle
  • regelmäßig für einen Zeitraum von 2 Jahren
  • Beginn drei bis sechs Monate nach geschlossener oder offener Therapie
  • ggf. Verlängerung um sechs Monate möglich
  • Die Leistung nach BEMA-Nr. UPTa ist berechnungsfähig bei Versicherten mit:
    • Grad A im Rahmen der ersten und zweiten UPT, 1x im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
    • Grad B im Rahmen der ersten, zweiten, dritten und vierten UPT, 1x im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand fünf Monaten
    • Grad C im Rahmen der ersten bis sechsten UPT, 1x im Kalendertertial (Tertial = Zeitraum von vier Monaten) mit einem Mindestabstand von drei Monaten
  • Empfehlenswert sind folgende Dokumentationen:
    • Ergebnisse aus der Beurteilung der Mundhygiene ggf. anhand geeigneter Indizes nach Anfärben der Zähne
    • Approximalraum-Plaque-Index
    • Plaque-Index nach Quickley Hain

  • Inhalte der Information an den Patienten über die Ergebnisse
BEMA Nr. UPTb
Mundhygieneunterweisung (wenn erforderlich)
  • Mundhygieneunterweisung
  • nur wenn auch erforderlich abrechnungsfähig
  • regelmäßig für einen Zeitraum von 2 Jahren
  • Beginn drei bis sechs Monate nach geschlossener oder offener Therapie
  • ggf. Verlängerung um sechs Monate möglich
  • Die Leistung nach BEMA-Nr. UPTb ist berechnungsfähig bei Versicherten mit:
    • Grad A im Rahmen der ersten und zweiten UPT, 1x im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
    • Grad B im Rahmen der ersten, zweiten, dritten und vierten UPT, 1x im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand fünf Monaten
    • Grad C im Rahmen der ersten bis sechsten UPT, 1x im Kalendertertial (Tertial = Zeitraum von vier Monaten) mit einem Mindestabstand von drei Monaten
  • BEMA-Nr. Ä1 ist neben BEMA-Nr. UPTb in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig
BEMA Nr. UPTc
Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
  • Entfernung des gesamten supragingivalen und gingivalen Biofilms und aller Beläge an allen vorhandenen Zähnen.
  • regelmäßig für einen Zeitraum von 2 Jahren
  • Beginn drei bis sechs Monate nach geschlossener oder offener Therapie
  • ggf. Verlängerung um sechs Monate möglich
  • je Zahn berechnungsfähig
  • Die Leistung nach BEMA-Nr. UPTc ist berechnungsfähig bei Versicherten mit:
    • Grad A im Rahmen der ersten und zweiten UPT, 1x im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
    • Grad B im Rahmen der ersten, zweiten, dritten und vierten UPT, 1x im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand fünf Monaten
    • Grad C im Rahmen der ersten bis sechsten UPT, 1x im Kalendertertial (Tertial = Zeitraum von vier Monaten) mit einem Mindestabstand von drei Monaten
  • Mit der Leistung nach BEMA-Nr. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105/Mu, 107/Zst und 107a/PBZst abgegolten
BEMA Nr. UPTd
Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
  • Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
  • regelmäßig für einen Zeitraum von 2 Jahren
  • Dokumentation von
    • Sondierungstiefen an mind. 2 Messstellen (mesio- und distoapproximal)
    • Sondierungsbluten an mind. 2 Messstellen (mesio- und distoapproximal)
  • Die Leistung nach BEMA-Nr. UPTd ist berechnungsfähig bei Versicherten mit festgestelltem
    • Grad B im Rahmen der zweiten und vierten UPT, 1x im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
    • Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT, 1x im Kalendertertial (Tertial = Zeitraum von vier Monaten) mit einem Mindestabstand von drei Monaten
  • bei festgestelltem Grad A einer Parodontalerkrankung nicht berechnungsfähig.

 

Kommentar:

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Quelle: E-MARKTWISSEN

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