Sowohl Unternehmen selbst sind von der neuen Meldepflicht betroffen als auch die sogenannten ‚Geldwäscherechtlich Verpflichteten‘, also z.B. die freien beratenden Berufe, denn sie müssen für jedes neue Wirtschaftsmandat entsprechende Registernachweise einholen.
Generelle Meldepflicht
Es gilt zukünftig eine generelle Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, unabhängig davon, ob Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigte/r bereits in anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister usw.) entnommen werden können.
Registrierungsnachweis
Geldwäscherechtlich Verpflichtete* müssen vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen/Firmen von den Steuerberatern einen Registrierungsnachweis oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen.
*GwG-Verpflichtete, das sind z.B. Banken, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, aber auch Glückspielanbieter usw.
Kommentar:
Das neue Transparenzregister (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz TraFinG), das im Sommer 2021 vom Bundesrat gebilligt wurde, dient insbesondere der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es geht darum mehr Transparenz bei international verschachtelten Firmenstrukturen zu erhalten, welche natürlichen Personen die jeweiligen dahinterstehenden Eigentümer sind und diese Daten auch länderübergreifend vereinheitlicht zur Verfügung zu stellen. Kommen Firmen künftig dieser Meldepflicht nicht nach, werden Bußgelder fällig.
Das Gesetz ist zwar größtenteils zum August in Kraft getreten, Übergangsregelungen sehen jedoch vor, dass bisher nicht verpflichtete Unternehmen noch zusätzliche Zeit bekommen, ihren neuen Meldepflichten nachzukommen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.3.2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.6.2022
- allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022
Künftig besteht damit nur mehr für eingetragene Vereine nach § 21 BGB keine aktive Mitteilungspflicht mehr.
Quellen: