Portokosten für Arztbriefe: Übergangsregelung

Portokosten für Arztbriefe: Übergangsregelung

Seit dem 1. Juli gilt eine deutliche Honorarverbesserung für den E-Arztbrief (Einführung der Strukturförderpauschale GOP 01660) bei gleichzeitiger Abwertung des Faxversands (vgl. News vom 7.7.2020). Damit hatte die Selbstverwaltung eine Vorgabe des Digitalen-Versorgung-Gesetzes (DVG) umgesetzt. Ziel ist die Förderung der digitalen Kommunikation in den Praxen. Die Neuregelung hatte auch die Bestimmung enthalten, dass es für Portokosten und Telefaxe nur noch eine Kostenpauschale geben sollte, für die zudem eine Deckelung galt. Die Deckelung ist fachgruppenspezifisch richtetet sich danach, wie viele Arztbriefe die jeweilige Fachgruppe im Durchschnitt verschickte. Laut Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden nun die zum 1. Juli eingeführten Höchstwerte für den konventionellen Versand rückwirkend bis zum 30.9.2021 außer Kraft gesetzt. Grund für die Übergangsregelung ist, dass die für die elektronische Kommunikation erforderliche notwendige Technik für den elektronischen Versand und Empfang der Briefe am 1. Juli noch nicht flächendeckend zur Verfügung gestanden hatte. Dies bedeutet, dass rückwirkend (zwischen dem 1.7. und dem 30.9.2020) die Versandkosten für Arztbriefe (per Post und Fax) in voller Höhe erstattet werden.

Seit 1. Oktober greifen jedoch die neuen Höchstwerte.

Quelle: KBV – Portokosten für Arztbriefe vorerst nicht begrenzt – KBV erwirkt Übergangsregelung

 

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