Praxislabore in zahnärztlichen Versorgungszentren bleiben unzulässig

Praxislabore in zahnärztlichen Versorgungszentren bleiben unzulässig

Das 2015 eingeführte GKV-Versorgungstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat den Weg für die Gründung von sog. zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) geebnet und eine regelrechte Gründungswelle von Z-MVZ nach sich gezogen. Dieser Trend sollte durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) abgeflacht werden. Die langfristigen Auswirkungen der Pflicht zur Bindung an den Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches sind noch nicht absehbar.

Wie es in zahnärztlichen Praxen bereits üblich ist, wurde vonseiten der Z-MVZ die Forderung laut, eigne Praxislabore betreiben zu dürfen. Aufgrund der strittigen Lage wurde diesbezüglich, u. a. anderem vom Arbeitgeberverband Zahntechnik e.V. (AVZ), Berlin, eine gesetzliche Prüfung in die Wege geleitet. Am 14. Mai 2020 stand das Ergebnis des Rechtsgutachtens „Zahntechnische Eigenlabore in zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren“ fest. Darin heißt es, dass es Z-MVZ nicht gestattet ist, ein privilegiertes zahnärztliches Praxislabor zu betreiben.

Quelle: ZWP ONLINE – Praxislabore in zahnärztlichen Versorgungszentren unzulässig

 

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