Steuern von A bis Z: Arbeitszimmer und Homeoffice – Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2023

Steuern von A bis Z: Arbeitszimmer und Homeoffice - Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2023

Die bisherige Systematik des steuerlichen Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurde mit der Neufassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und dem neu eingefügten § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG im JStG 2022 vereinfacht. Dabei ergeben sich sowohl positive als auch negative Änderungen für den Steuerpflichtigen.

Im Falle der unbeschränkten Abzugsfähigkeit, d.h. bei Verortung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer („Mittelpunktsfall“), wird vom Gesetzgeber nunmehr neben dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG) auch der Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro (S. 3) ermöglicht. Diese Pauschale ist personengebunden, sodass bspw. Ehegatten, die dasselbe häusliche Arbeitszimmer nutzen und jeweils die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllen, auch jeweils die volle Pauschale zusteht.

Die Jahrespauschale von 1.260 Euro bezieht sich auf das Kalenderjahr. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Pauschale nicht vorliegen, ermäßigt sich diese somit um ein Zwölftel.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Möglichkeit entfallen, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen eines beschränkten Abzugs (bis zu 1.250 Euro jährlich) geltend zu machen, auch wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies wird in „Mittelpunktsfällen“ durch die bereits beschriebene Jahrespauschale und ansonsten mithilfe einer höheren Homeoffice-Pauschale kompensiert.

Das Arbeiten in der privaten Wohnung ist mittlerweile sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige unerlässlich geworden. Da die Homeoffice-Pauschale gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG a.F. mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2022 entfallen wäre, hat sie der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 mithilfe des § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG nunmehr langfristig im Gesetz verankert. Dabei wurde die Homeoffice-Pauschale im Vergleich zur bisherigen Regelung erhöht und mit der Jahrespauschale für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer harmonisiert. Sie beträgt 6 Euro pro Tag (bisher: 5 Euro) und maximal 1.260 Euro pro Jahr (bisher 600 Euro), sodass sie effektiv für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr angesetzt werden kann.

Die Pauschale kann für jeden Arbeitstag angesetzt werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (z.B. die Arztpraxis) aufgesucht wird. Dabei ist es ohne Belang, ob die Tätigkeit in einem steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Somit wäre auch das Arbeiten z.B. in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch begünstigt. Ebenfalls unschädlich ist das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes, z. B. eines Büros in der Arztpraxis. Die Homeoffice-Pauschale stellt allein auf betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ab.

Die Voraussetzungen zur Nutzung der Homeoffice-Pauschale wurden mit der Neuregelung im JStG 2022 zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert. Nachdem es für die „alte“ Homeoffice-Pauschale gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG noch erforderlich war, dass die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit am betroffenen Arbeitstag ausschließlich in der häuslichen Wohnung verrichtet wurde, so ist dies ab dem Veranlagungszeitraum 2023 nicht mehr erforderlich.

Vielmehr genügt es, wenn die Tätigkeiten des Arbeitstags lediglich zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung geleistet werden. Die Pauschale kann daher nun auch dann zum Tragen kommen, wenn am gleichen Arbeitstag sowohl im Homeoffice gearbeitet wird als auch Tätigkeiten im Außendienst erbracht werden. Das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte hingegen bleibt für den Ansatz der Homeoffice-Pauschale schädlich.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bleibt unverändert, dass sich der Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – ob in Höhe der tatsächlichen Kosten oder der Jahrespauschale – und die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale gegenseitig ausschließen. Aufwendungen für in der häuslichen Wohnung eingesetzte Arbeitsmittel können weiterhin parallel zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

 

Kommentar:

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Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN

Autor Christoph Scheen
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