Steuern von A bis Z: Bezüge Versorgungswerk

Steuern von A bis Z: Bezüge Versorgungswerk
EinkunftsartSonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
SteuerpflichtigJahresbetrag der Rente / steuerfreier Teil der Rente (Rentenfreibetrag)
RentenfreibetragEntscheidend für die Höhe des Besteuerungsanteils der Rente ist das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Der Rentenfreibetrag wird einmalig ermittelt und über die Laufzeit der Rente festgeschrieben; Rentenerhöhungen in den Folgejahren sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Für Bestandsrenten (Rentenbeginn vor 2005) beträgt der Rentenfreibetrag 50 % der Jahresrente 2005. Für die übrigen Rentner wird der Jahres-Rentenfreibetrag im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höhe des Freibetrags nicht vom Monat des erstmaligen Rentenbezugs abhängig ist (sogenanntes Kohortenprinzip). Der Rentenfreibetrag ermittelt sich als Produkt der Jahresrente im Jahr nach Rentenbeginn multipliziert mit (100 abzüglich Besteuerungsanteil) %. Im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs steuerpflichtig ist der Besteuerungsanteil der Rente.

Beispiel: Arzt A erhält im Juni 2020 erstmals Rente aus dem Versorgungswerk. Die Höhe der Rente beläuft sich (auch in 2021) auf 2.000 €/Monat.
Besteuerungsanteil der Rente: 80 % somit in 2020 steuerpflichtig
(2.000 € * 7 Monate) * 80 % = 11.200 € Ermittlung Rentenfreibetrag in 2021
(2.000 € * 12 Monate) * (100 - 80) % = 4.800 €
Nach Abzug des Rentenfreibetrags in 2021 steuerpflichtig:
19.200 €
BesteuerungsanteilSiehe nachstehende Tabelle gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG; maßgebend ist das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Für Rentenjahrgänge 2021 beträgt der Besteuerungsanteil 81 %. Auf Antrag werden Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, mit dem verminderten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG besteuert; der Steuerpflichtige muss hierzu jedoch nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde.
WerbungskostenPauschbetrag in Höhe von 102 € p.a., § 9a S. 1 Nr. 3 EStG. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können diese geltend gemacht werden, z. B. Steuerberatungskosten oder Kontoführungsgebühren.
DoppelbesteuerungDurch den sukzessiven Übergang zur nachgelagerten Besteuerung kann es in Einzelfällen zu einer - dann auch verfassungswidrigen - unzulässigen Doppelbesteuerung kommen (dazu BFH-Urteil X R 53/08 vom 19.1.2010, BStBl. II 2011 S. 567), d.h. wenn die Beiträge an das Versorgungswerk aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneinkünfte hieraus übersteigen. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kann aber erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 14.6.2016 in den Verfahren 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10). Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht, in drei Beschlüssen vom 29.9. und 30.9.2015, drei gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das aus dem Jahr 2004 stammende Alterseinkünftegesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 2683/11, 2 BvR 1066/10 sowie 2 BvR 1961/10), ebenso erneut der BFH mit Urteil X R 2 /15 vom 6.4.2016.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs X R 44/14 vom 21.6.2016 (DStRE 2016, S. 1395) darf, auch wenn die mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.

In zwei aktuellen BFH-Verfahren (X R 33/19 und X R 20/21, Urteil jeweils vom 19.5.2021), in denen es um die Rentenjahrgänge 2007 bzw. 2009 ging, wurde eine Doppelbesteuerung verneint. Für zukünftige Rentenjahre kann es hiernach jedoch zu einer Doppelbesteuerung kommen. Zudem hat sich der BFH genauer zur Vergleichsberechnung geäußert (Summe der voraussichtlich steuerfreibleibenden Rentenzuflüsse versus Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge) und hierbei u.a. klargestellt, dass der Grundfreibetrag nicht in diese Berechnung einzubeziehen ist und damit den steuerfreien Teil der Rente rechnerisch nicht erhöht.

 

Kommentar:

“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in “Chefsache” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben “Chefsache” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”

Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN

Autor Christoph Scheen
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