Steuern von A bis Z: Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Steuern von A bis Z: Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der den Einnahmen die Ausgaben gegenübergestellt werden und ist insbesondere für buchführungspflichtige Freiberufler eine Alternative zur Bilanzerstellung.

Übersicht Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Berechtigter PersonenkreisSteuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern und Erstellung von Abschlüssen verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen (§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG)
BesonderheitenGenerell Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG), aber Ausnahmen

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zu-/abfließen, gelten als in dem Kalenderjahr bezogen/abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (insbesondere Grund und Boden), für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme Betriebsausgabe
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, gelten die Regelungen für Abschreibungen.
Amtlicher VordruckDer amtliche Vordruck „Anlage EÜR“ ist auszufüllen mit der Steuererklärung an die Finanzbehörde elektronisch zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Seit dem Veranlagungsjahr 2017 ist die Abgabe der Anlage EÜR, unabhängig der Höhe der Einnahmen, verpflichtend.

Dieser amtliche Vordruck „Anlage EÜR“ ist seit dem Jahr 2013 mit der Anforderung weiterer Detailangaben angepasst worden: In Zeile 6 ist die Rechtsform einzutragen. Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen sind gesondert in Zeile 50 zu erklären.

Fortbildungskosten sind gesondert in Zeile 51 ohne Reisekosten anzugeben.

In Zeile 60 sind die Werbekosten, in Zeile 61 sind die Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) einzutragen.
Differenzierte Angaben verlangt der Fiskus auch im Bereich der Kraftfahrzeugkosten und anderen Fahrtkosten (Zeilen 81 – 86). Leasingkosten und Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage) sind extra auszuweisen.
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben, wie Bewirtungsaufwendungen und Geschenke, sind in den Zeilen 67 ff. anzugeben.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 sind in Zeile 15 auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie einzutragen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne Schuldzinsen im Rahmen der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 €, ist bei Einzelunternehmen zudem die Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) auszufüllen und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
BuchführungspflichtAngehörige freier Berufe können i.d.R. nur über § 141 AO buchführungspflichtig werden, da außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die dann nach § 140 AO auch für das Steuerrecht zu erfüllen sind, nur bei einer Praxis in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft, z.B. einer Kapitalgesellschaft greifen. Da § 141 AO aber keine Anwendung findet, wenn andere als gewerbliche (oder land- und forstwirtschaftliche) Einkünfte vorliegen, besteht bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit auch keine Buchführungspflicht aus § 141 AO. Zu beachten sind aber insbesondere die Aufzeichnungsvorschriften für die unter „Besonderheiten“ aufgeführten Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, für die der Abschreibung unterliegenden Wirtschaftsgüter (§ 7 EStG), der Entnahmen und Einlagen für die Ermittlung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG sowie für nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (§ 4 Abs. 7 EStG). Zu beachten sind auch die Aufzeichnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere nach § 22 UStG. Durch das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015, BGBl I S. 1.400, sind die für eine unter den vorgenannten Voraussetzungen in Betracht kommende Buchführungspflicht zu überschreitenden maßgeblichen Umsatz- und Gewinn- bzw. Jahresüberschussgrenzen sowohl für Einzelkaufleute nach dem HGB als auch für die bloß steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO um jeweils 20 % wie folgt erhöht worden

Umsatz- und Gewinngrenze für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

ab 1.1.2016
Umsatz einschließlich steuerfreier Umsätze, aber ohne Umsätze nach § 4 Nr. 8 - 10 UStG im Kalenderjahr, oder

> 600.000 €

Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr

> 60.000 €

 

Kommentar:

“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in der Publikation “Praxismanagement kompakt” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben “Praxismanagement kompakt” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”

Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN

Autor Christoph Scheen
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