Das SG Osnabrück beurteilt in einem konkreten Fall, dass eine Syndikusanwältin auch rückwirkend nicht versicherungspflichtig ist bzw. war. Ihr Beschäftigungsverhältnis bestand seit November 2014, der Gesetzgeber hat 2016 das Synikusrecht neu geregelt und dabei die Möglichkeit auch einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht geschaffen.
Dabei kommt es nicht darauf an – so das Urteil – dass und ob die Juristin Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk war (sie verzichtete aufgrund der damaligen Rechtslage auf die Zulassung als Anwältin).
Die damit zu Unrecht geleisteten Zahlungen an die RV müssen an die Klägerin zurückerstattet werden.
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