Welche Daten müssen Vertragsärzte in die ePA übertragen?

Welche Daten müssen Vertragsärzte in die ePA übertragen?

Digitale Anwendungen sind immer häufiger ein integraler Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Dazu zählt auch die elektronische Patientenakte (ePA). Letztere kann bereits seit 2021 durch gesetzlich Versicherte freiwillig in Anspruch genommen werden. Mit der Einführung des Opt-out-Verfahrens im Januar 2025 gilt die Widerspruchslösung für die ePA. Das heißt, alle Versicherten erhalten automatisch eine digitale Gesundheitsakte, es sei denn sie widersprechen aktiv. Dabei ersetzt die ePA die herkömmliche Patientenakte nicht. Letztere muss weiterhin durch den Arzt oder Psychotherapeuten verpflichtend geführt werden.

Grundsätzlich müssen Ärzte die ePA mit behandlungsrelevanten Daten befüllen, sofern kein Widerspruch des Versicherten vorliegt und der Zugriff zur Akte gegeben ist. Daneben haben Versicherte und Krankenkassen ebenso die Möglichkeit Informationen in der ePA zu speichern. Erstere können zudem entscheiden, welche Gesundheitsdaten in die digitale Akte aufgenommen werden sollen.

Folgende Daten muss der Arzt z.B. einpflegen, wenn die Informationen im Rahmen einer aktuellen Behandlung erhoben wurden und diese elektronisch vorliegen:

  • Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses
  • Daten zu Laborbefunden
  • Daten zu bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte
  • eArztbriefe

Weitere Daten, wie die elektronische Patientenkurzakte, AU-Bescheinigungen oder Daten aus dem DMP-Programm müssen die Leistungserbringer nur auf Wunsch in die Akte übertragen.

 

Kommentar:

Die Einführung der Widerspruchslösung für die elektronische Patientenakte ist ein wichtiger Schritt, um die Informationsdichte sowie die Nutzerzahlen anheben zu können. Ob die ePA tatsächlich den erwarteten Mehrwert in der Patientensicherheit mit sich bringt, bleibt abzuwarten. Der Grund liegt im Verwaltungssystem der Akte selbst. Durch die Entscheidungshoheit des Versicherten besteht die Gefahr, dass behandlungsrelevante Informationen nicht in die ePA übertragen werden und damit für die Leistungserbringer nicht zugänglich sind. Darunter würde am Ende die Versorgungsqualität leiden.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung – Befüllung und Widerspruchsrechte: Was Praxen zur ePA wissen sollten

Stefanie Gorr
Autor Stefanie Gorr
Arrow right icon