Die Apotheken-Filiale (1/4)

Die Apotheken-Filiale (1/4)

Ende 2017 gab es in Deutschland knapp 12.000 Einzelapotheken und rund 7.500 Filialverbünde. Im Jahr 2010 lagen die Zahlen bei 15.277 bzw. 6.164. Der Anstieg der Filialverbünde (+21,6%) zeigt – trotz eher moderater Steigerungsraten in den letzten beiden Jahren – die Bedeutung dieses Themas. Deshalb werden in diesem sowie in den nächsten 3 Beiträgen dieser Reihe die rechtlichen Hintergründe, die Gründe für eine Filialisierung, die Ziele sowie Chancen und Risiken betrachten. Auch die betriebswirtschaftlichen Besonderheiten und die Bedeutung des Filialleiters werden kurz skizziert.

Gesetzliche Regelungen zum eingeschränkten Mehrbesitz

Seit 2004 das GMG (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) in Kraft getreten ist, ist es in Deutschland erlaubt, neben der Hauptapotheke bis zu drei weitere Apotheken zu betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz).

Folgende Regulierungen sind zu beachten:

  1. Nur ein approbierter Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbstverantwortlich tätig ist, kann eine/mehrere Filialapotheken eröffnen bzw. besitzen.
  2. Die Filialapotheke muss im selben Landkreis (kreisfreien Stadt) oder zumindest im angrenzenden Landkreis (einer kreisfreien Stadt) liegen.
  3. Die Ausstattung einer Filialapotheke muss der einer Vollapotheke entsprechen.
  4. Jede Apotheke benötigt einen approbierten Apotheker, der als verantwortlicher Apothekenleiter fungiert.
  5. Vertretungsregelung: Im Gegensatz zum Apothekeninhaber darf sich der Filialleiter nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sondern ausschließlich von einem approbierten Apotheker.
  6. Rechtsform oHG: Unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter darf eine Apotheke, die als oHG geführt wird, ebenfalls nur maximal 3 Filialen betreiben.

Mittlerweile ist jedoch die Tendenz zur Aufweichung einzelner Regelungen festzustellen. So ist es inzwischen erlaubt, Rezepturen in einer der Apotheken des Verbundes für die anderen Apotheken herzustellen .

1.2 Gründe für die Regulierung

Es soll u.a. vermieden werden, dass

  • der Apotheker seine pharmazeutische Unabhängigkeit verliert (z.B. durch Vorgaben eines Herstellers dessen Produkte bevorzugt abzugeben),
  • der Apotheker von übergeordneten wirtschaftlichen Interessen geleitet wird und somit das „Wohl des Patienten“ leidet,
  • Effizienzsteigerungen und Optimierung des wirtschaftlichen Erfolgs über dem eigentlichen Auftrag der Apotheke stehen.

Entwicklung der Filialapotheken

Der Trend zur Filialisierung hält unvermindert an, hat aber in den vergangenen Jahren eine deutliche Abschwächung erfahren. Auch für die Zukunft prognostizieren die Experten kein großes Wachstum, da u. a. die zunehmende Personalknappheit im Bereich der Filialleiter schon manches Filialisierungsprojekt hat scheitern lassen.

Gründe und Ziele der Filialisierung

Waren zu Beginn der eingeschränkten Freigabe noch Gründe wie der Wunsch nach einer eigenen Filiale oder die familiäre Situation ausschlaggebend, so stellen sich mittlerweile die Gründe für die Eröffnung/Übernahme einer Filiale etwas anders dar. Neben dem Bestreben nach der Erhöhung des Einkommens sind heute auch strategische Entscheidungen im Rahmen der generellen Unternehmensführung ausschlaggebend. Stichworte wie „Wettbewerbsabschottung“ oder „Reduzierung der Abhängigkeit von einem Standort“ zeugen davon, dass sich Apotheker zu Unternehmern entwickeln. Überdies soll durch die Nutzung von Synergien weiteres Ertragspotenzial erschlossen werden.

Quelle: Marco Benz, http://www.apomind.de/

 

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