Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran. Neben dem Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) nehmen digitale Anwendungen eine zentrale Rolle in der Versorgung der Zukunft ein. Dazu zählen neben der elektronischen Patientenakte (ePA) auch Anwendungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das eRezept.
Einführung der ePA
Seit Januar 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Dabei ist die Nutzung der digitalen Akte für die Patienten freiwillig. Versicherte, die ihre Daten in die elektronische Gesundheitsakte übertragen lassen wollen, haben seit Juli 2021 einen gesetzlichen Anspruch auf Befüllung.
Fehlende Komponenten sorgten für Verzögerung
Allerdings konnte die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist vielerorts nicht umgesetzt werden. Schuld waren fehlende Updates für die Konnektoren. Mittlerweile sind die notwendigen Updates für die drei marktreifen Konnektoren durch die gematik zugelassen worden.
Welche Vergütung erhält der Arzt für die Erstbefüllung?
Vertragsärzte erhalten bei erstmaliger Übertragung der Gesundheitsdaten noch bis Ende des Jahres einen einmaligen Betrag von 10 Euro. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1.1.2021. Darauf haben sich GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft geeinigt. Daneben wurden weitere Zusatzpauschalen für die Erfassung, Aktualisierung und Speicherung von Gesundheitsdaten im Rahmen der aktuellen Behandlung verabschiedet.
Vermeintliche Erstbefüllung – was passiert, wenn der Versicherte die Daten löscht?
Entfernt ein Patient die Gesundheitsdaten der Erstbefüllung, so dass der folgenden Behandler davon ausgehen kann, dass dieser Schritt noch nicht vorgenommen wurde, kann es in der Folge zu einer Mehrfachabrechnung kommen. In diesem Fall ist es der Krankenkasse erlaubt die 10-Euro-Pauschale von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zurückfordern. Die „zweitbefüllenden“ Ärzte und Psychotherapeuten erhalten in diesen Fällen, dann (anstelle der Pauschale von 10 Euro) nur die „Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistungen“ in Höhe von 1,67 Euro.
Quellen:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Zehn Euro für ePA-Erstbefüllung: Details zur Abrechnung geregelt
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Versichertenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 20201
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