Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bewertungsausschusses ist die hyperbare Sauerstofftherapie seit dem 1.10.2018 eine gesetzliche Kassenleistung. Seither sind fünf neue Leistungen zur ambulant durchgeführten hyperbaren Sauerstofftherapie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten:
GOP 30210 | Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsprüfung | 64 Punkte | 6,93 Euro |
GOP 30212 | Überprüfung der Indikation | 343 Punkte | 37,12 Euro |
GOP 30214 | Betreuung des Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen | 140 Punkte | 15,15 Euro |
GOP 30216 | Feststellung der Druckkammertauglichkeit | 323 Punkte | 34,96 Euro |
GOP 30218 | Hyperbare Sauerstofftherapie | 1173 Punkte | 126,95 Euro |
Einsatzmöglichkeiten ergeben sich in erster Linie für schlecht durchblutetes und entzündetes Zellgewebe. Typische Einsatzgebiete sind chronische Wunden wie z.B. beim Diabetischen Fußsyndrom, akute Hörstörungen, Bestrahlungsschäden, aseptische Knochennekrosen und Knochenmarksödeme.
Durchgeführt wird die Behandlung in speziellen Druckkammerzentren, an die ausschließlich Fachärzte für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie sowie Fachärzte für Innere Medizin oder Allgemeinmedizin mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ Patienten überweisen können. Die Behandlung erfolgt in einer Druckkammer mit einem relativen Unterdruck (der Druckbereich liegt zwischen 150kPa und 300kPa mit 1,5 – 3,0 bar) und die Patienten atmen 100% medizinisch reinen Sauerstoff ein.
Ziel ist es, dass unter den Überdruckbedingungen auch schlecht durchblutete Gewebe ausreichend mit (medizinischem) Sauerstoff versorgt werden und das kranke Gewebe durch die erhöhte Sauerstoffzufuhr zur Heilung angeregt wird. Auf diese Weise können kleine Blutgefäße, Knochen- und Bindegewebe neu gebildet bzw. die körpereigene Abwehr gesteigert werden, Ödeme schwellen ab und der Zellstoffwechsel normalisiert sich.
Es müssen jedoch umfangreiche Voraussetzungen gegeben sein, um die technisch sehr aufwändige hyperbare Sauerstofftherapie abrechnen zu können:
- Standardtherapiemaßnahmen müssen ausgeschöpft sein; dazu gehören: die Stoffwechseloptimierung, die Revaskularisation, die medikamentöse Behandlung, die leitliniengerechte Wunderversorgung, ein Wunddebridement, Verbände, Druckentlastung und chirurgische Maßnahmen
- Vorliegen einer Wundtiefe im sogenannten Wagner-Stadium II (im EBM beschrieben als „mindestens mit einer Läsion bis zur Gelenkkapsel und/oder den/einer Sehne/n“)
- Durchführung einer multidisziplinären Fallkonferenz vor der Überweisung (kann bei Vorliegen der Dokumentation auch telefonisch erfolgen)
- Vorliegen der Druckkammertauglichkeit des Patienten
- Sämtliche Kriterien müssen durch die KV abgesegnet sein
Voraussetzung für die Indikationsprüfung ist eine umfangreiche Dokumentation der Vorbefunde und der Ergebnisse der Fallkonferenz. Für die Betreuung der Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen sind gewisse Mindeststandards zu Räumen und Personal einzuhalten.
Die fünf neuen GOP sind im neu eingeführten EBM-Abschnitt 30.2.2 zu finden. Die Leistungen werden, abgesehen von der GOP 30214, vorerst extrabudgetär für die Dauer von zwei Jahren vergütet. Danach wird abhängig von der Leistungsmenge, dem Leistungsbedarf sowie der Anzahl und der regionalen Verteilung der durchführenden und abrechnenden Ärzte erneut über die Vergütung entschieden.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung – Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom im EBM
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