Honorar für Digitale Gesundheitsanwendungen festgelegt

Honorar für Digitale Gesundheitsanwendungen festgelegt

Die medizinische Versorgung wird zunehmend digital. Seit Oktober 2020 können Ärzte und Therapeuten sogenannte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die Listung im DiGA-Verzeichnis. Derzeit sind 11 DiGA im Verzeichnis veröffentlicht, weitere 23 Programme befinden sich in Bearbeitung. Nun hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die EBM-Honorare für die Verordnung der DiGA festgelegt. Neben der Pauschale zur Erstverordnung wurde auch die Vergütung für die Anwendung somnio beschlossen. Neben Hausärzten können zahlreiche weitere Fachgruppen die neuen Gebührenpositionen zwei Jahre lang extrabudgetär abrechnen. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021 und ist auf zwei Jahre befristet.

GOP 01470
(18 Punkte)
Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA)
  • einmal im Behandlungsfall (pro Quartal)
  • die Leistung ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbar
  • ab 2023 wird die DiGA-Erstverordnung im Rahmen der Versichertenpauschale bzw. Grundpauschale abgegolten
  • verschreibt der Arzt dem Patienten mehrere DiGA, ist die Zusatzpauschale mehrfach abrechenbar. Allerdings muss dies begründet werden.
GOP 01471
(64 Punkte)
Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio
  • einmal im Behandlungsfall (pro Quartal)
  • auch im Rahmen der Videosprechstunde möglich
  • Einschränkung für Internisten: Nur Internisten ohne Schwerpunkt, Kardiologen, Pneumologen und Lungenärzte können die GOP 01471 abrechnen.

Quelle:  Institut des Bewertungsausschusses – Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

 

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