Immobilienrecht (1): Neue Regelungen zur Grundsteuer

Immobilienrecht (1): Neue Regelungen zur Grundsteuer

Ende Juni wurden von der Bundesregierung drei Gesetzesentwürfe beschlossen, die der Reformierung der Grundsteuer dienen – diese war erforderlich geworden, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die derzeitigen Regelungen als mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG) unvereinbar, sprich verfassungswidrig, eingestuft hatte:

1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Zu 1) Auch künftig werden für die Bewertung der Grundsteuer drei Faktoren herangezogen:

  • Wertberechnung: Hier erfolgt eine Reduzierung auf im Wesentlichen fünf Faktoren: Bodenwert (Bodenrichtwert gemäß regelmäßig erstellter Gutachten), Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde (erfolgt vom BMF anhand von Daten des Statistischen Bundesamts), Größe des Grundstücks, Immobilienart sowie Alter des Gebäudes
  • Derzeitige Steuermesszahl, um die Wertsteigerungen auszugleichen (die seit 1935 im Osten und 1964 im Westen nicht mehr erfolgten Anpassungen der Einheitswerte waren Anlass für das o.g. Urteil des BVerfG), wird daher entsprechend gesenkt (auf 0,034%); ein weiterer Abschlag ist zudem für jene Unternehmen möglich, die günstiges Wohnen anbieten (Genossenschaften, sozialer Wohnungsbau, kommunale Wohnungen etc.)
  • Hebesätze der Kommunen können so angepasst werden, dass in Summe das Steueraufkommen gleich hoch bleibt

Zu 2) Kommunen können künftig auch für baureife Grundstücke einen besonderen Hebesatz festlegen; um die Nutzung sog. ‚baureifer Grundstücke‘ voranzutreiben und als Anreiz, um Wohnraum zu schaffen, können hierfür erhöhte Hebesätze – jährlich anpassbar in Abhängigkeit an örtliche Verhältnisse und Marktsituation – festgesetzt werden.

Zu 3) Dieses ist nötig, da den Ländern über eine Öffnungsklausel zugebilligt wird, eigene Modelle für die Gestaltung der Steuer einzuführen (während es bislang bundeseinheitlich geregelt war), z.B. wertunabhängige kommunale Lösungen. Insbesondere Hamburg und Bayern hatten sich bisher gegen das Wert- sondern für ein einfacheres/unbürokratischeres Flächenmodell ausgesprochen.

Die Neubewertung der Immobilien/Grundstücke muss bis Anfang 2022 angewendet werden, danach alle 7 Jahre, die Bemessung der neuen Grundsteuer hingegen erfolgt erst ab 2025, denn die Länder haben für ihre Anpassung noch bis Ende 2024 Zeit. Das Gesetz selbst bzw. die drei Gesetze müssen noch Bundestag und Bundesrat passieren und dann bis Ende des Jahres veröffentlicht werden.

 

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