Neue GKV-Leistung: Computertomografie-Koronarangiografie zur Abklärung der koronaren Herzkrankheit

Neue GKV-Leistung: Computertomografie-Koronarangiografie zur Abklärung der koronaren Herzkrankheit

Künftig dürfen Ärzte bei gesetzlich Versicherten das Verfahren der Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (verursacht durch verkalkte und verengte Herzkranzgefäße) auch im ambulanten Bereich anwenden. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hervor.

Leistungsberechtigt sind künftig Fachärzte, die eine ausreichende Erfahrung mit der Befunderhebung und der Durchführung der Methode in Form von Mindestfallzahlen nachweisen können. Einzelheiten sind dem in Kürze zu veröffentlichenden Beschluss zu entnehmen.

Erbringung und Abrechnung der CCTA voraussichtlich ab Herbst 2024 möglich

Noch ist die Erbringung und Abrechnung der Leistung nicht möglich. Der Beschluss liegt gegenwärtig beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Sofern das BMG keine Einwände erhebt, tritt er mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Erst danach befasst sich der sogenannte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen innerhalb einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten mit der Abbildung der neuen Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (vgl. Abb.). Die innovativen Leistungen werden in der Regel für zwei Jahre extrabudgetär, also Mengenbegrenzung und in voller Höhe, vergütet.

Abb. Prozess bei der Aufnahme neuer Leistungen in die GKV

Quelle: WIP (2023)

Der G-BA erhofft sich infolge der neuen Diagnostikleistung eine Reduktion der auffallend hohen Zahl an diagnostischen Herzkatheterverfahren in Deutschland. Im Gegensatz zum Herzkatheterverfahren, bei dem ein über ein Blutgefäß in der Leiste oder am Handgelenk einzuführender Kunststoffschlauch (Katheter) erforderlich ist, handelt es sich bei der CCTA um ein nicht invasives bildgebendes Verfahren, das die Herzkranzarterien sowie eventuelle Verengungen oder Verschlüsse darstellen kann. Sollte die CCTA – wie die Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern zeigen – nicht zur erwünschten Substitution der Herzkatheterverfahren führen und stattdessen als zusätzliche Leistung abgerechnet werden, behält sich der G-BA regulatorische Schritte vor.

 

Kommentar:

Der Aufnahme innovativer medizinisch-technischer Leistungen in den GKV-Leistungskatalog geht in der Regel ein langwieriger Prozess voraus. Wichtig ist dabei die Rolle der Privaten Krankenversicherung (PKV). Eine Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) zeigt, dass die PKV in den letzten Jahren einen erheblichen Beitrag zur Innovation in der ambulanten Versorgung geleistet hat. So werden beispielsweise neue Technologien in der PKV-Versorgung deutlich schneller eingeführt als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die in der Regel höhere Vergütung der Leistungen und die erweiterten Anwendungsbereiche für neue Technologien tragen ferner zu einer (erheblichen) Verkürzung der Refinanzierungsdauern und somit zu einer schnelleren Innovationsdiffusion bei. Ein Flipbook der vollständigen Studie steht auf der Website des WIP unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.wip-pkv.de/veroeffentlichungen/detail/innovation-und-diffusion-in-der-ambulant-aerztlichen-versorgungsstruktur.html.

Quellen:

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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